Hier finden Fachkräfte aus Jugendämtern und Einrichtungen Antworten auf die wichtigsten Fragen zu unseren Leistungen, zum Ablauf einer Platzanfrage und zum Thema EPM mit Beschluss.
Einzelpädagogische Maßnahmen
Eine Einzelpädagogische Maßnahme ist eine intensive 1:1-Betreuung nach § 35 SGB VIII für Kinder und Jugendliche, die aufgrund massiver Belastungen, biografischer Brüche oder stark ausgeprägter selbst- oder fremdgefährdender Verhaltensweisen im Gruppenkontext nicht erreichbar sind. Eine feste Bezugsperson begleitet den jungen Menschen dauerhaft auf Grundlage eines individuell entwickelten Betreuungskonzepts.
EPM richtet sich an junge Menschen, bei denen herkömmliche Hilfsangebote wie Heimerziehung oder Gruppenangebote wiederholt gescheitert sind oder von vornherein nicht geeignet erscheinen. Häufig handelt es sich um Kinder und Jugendliche mit multiplen Belastungen, psychiatrischen Diagnosen, Traumatisierungen, erheblichen Verhaltensauffälligkeiten oder massiven biografischen Brüchen. Das Jugendamt entscheidet im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII über die Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme.
Bei einer EPM ohne Beschluss nimmt der Jugendliche freiwillig an der Maßnahme teil. Jugendamt und Erziehungsberechtigte stimmen zu, die Teilnahme basiert auf Kooperation. Bei einer EPM mit Beschluss hat das Familiengericht gemäß § 1631b BGB eine freiheitsentziehende Unterbringung genehmigt. Das passiert, wenn erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und ein freiwilliges Setting nicht ausreicht, um den jungen Menschen zu schützen. Wayve bietet beide Varianten an – mit eigenen Konzepten für jedes Setting.
Das ist je nach Fall sehr unterschiedlich. EPM sind keine kurzfristigen Überbrückungsmaßnahmen, sondern langfristig angelegte Hilfesettings. Ziel ist ein stabiles, tragfähiges Fundament – das braucht Zeit. In der Praxis laufen Maßnahmen häufig über ein bis mehrere Jahre. Der Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und gemeinsam mit dem Jugendamt fortgeschrieben.
Die Kosten werden durch das zuständige Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII getragen. Die Höhe ergibt sich aus der Betreuungsintensität und dem erforderlichen Sicherheitssetting und wird über Entgeltvereinbarungen geregelt. Wayve legt die Kostenstruktur transparent gegenüber dem Jugendamt dar – keine versteckten Positionen, keine Nachforderungen ohne Abstimmung.
EPM mit Beschluss
§ 1631b BGB regelt, dass die Unterbringung eines Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Das Gericht prüft die Verhältnismäßigkeit und ob die Maßnahme dem Wohl des Kindes dient. Die Genehmigung ist zunächst auf maximal sechs Monate befristet und kann verlängert werden. Der Beschluss ist die rechtliche Grundlage dafür, dass der Träger den Jugendlichen auch gegen seinen Willen in der Maßnahme halten kann.
Ja. Gemäß der gemeinsamen Arbeitshilfe von LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen (Stand Januar 2026) ist für jeden Einsatz von Sicherheitsbegleitung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts erforderlich – auch beim individuellen Einsatz für einen einzelnen Jugendlichen. Wayve holt diese Zustimmung vor Beginn des Einsatzes ein und legt das Konzept schriftlich vor.
Ja. Familiengerichtliche Beschlüsse anderer Bundesländer sind bundesweit vollstreckbar. Wayve nimmt Platzanfragen aus dem gesamten Bundesgebiet entgegen. Zuständigkeitsfragen zwischen den beteiligten Jugendämtern und Landesjugendämtern klären wir vorab gemeinsam mit dem anfragenden Jugendamt.
Platzanfrage und Aufnahme
Platzanfragen können über das Formular auf dieser Seite, per E-Mail an info@wayve-jugendhilfe.de oder telefonisch unter 0228 / 90 245 171 gestellt werden. Wir brauchen eine kurze Fallbeschreibung, Ihre Kontaktdaten und den Hinweis, ob ein Beschluss vorliegt oder angestrebt wird. Wir melden uns binnen 24 Stunden.
Das hängt vom Einzelfall ab. Maßnahmen ohne Beschluss können nach Bewilligung des Hilfeplans relativ schnell starten. Maßnahmen mit Beschluss benötigen zusätzlich den rechtsgültigen familiengerichtlichen Beschluss und die Zustimmung des Landesjugendamts zum Sicherheitseinsatz. In dringenden Fällen begleiten wir das Verfahren aktiv und stimmen den Aufnahmezeitpunkt eng mit allen Beteiligten ab.
Ja. Wayve ist in Bonn ansässig, nimmt aber bundesweit auf. Jugendliche aus Hamburg, Berlin, München oder anderen Bundesländern können aufgenommen werden. Auch länderübergreifende Maßnahmen auf Grundlage eines Beschlusses aus einem anderen Bundesland sind möglich. Die Zuständigkeitsfragen klären wir vorab mit dem anfragenden Jugendamt.
Qualität und Standards
Ja. Jede Person, die bei Wayve tätig ist, legt ein erweitertes Führungszeugnis vor – Pädagogen, Sicherheitsbegleitung und alle weiteren Mitarbeitenden ohne Ausnahme. Die Zeugnisse werden in festgelegten Abständen aktualisiert, nicht nur einmalig bei der Einstellung.
Die gemeinsame Arbeitshilfe von LVR und LWL-Landesjugendamt (Stand Januar 2026) schließt den Einsatz von Subunternehmen beim Sicherheitsdienst ausdrücklich aus. Wayve geht einen Schritt weiter: Sicherheitsbegleitung wird ausschließlich durch eigenes, pädagogisch eingebundenes Personal umgesetzt. Das Personal kennt die Jugendlichen, handelt im pädagogischen Rahmen und hat den Sachkundenachweis nach § 34a GewO. Sicherheit und Pädagogik bleiben in einer Hand.
Wayve orientiert sich an der gemeinsamen Arbeitshilfe von LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen (Stand Januar 2026) für den Einsatz von Sicherheitsdiensten in betriebserlaubnispflichtigen Jugendhilfeeinrichtungen. Darüber hinaus an den gesetzlichen Anforderungen des SGB VIII, den Vorgaben des zuständigen Landesjugendamts und dem Stand der Fachdiskussion zu Einzelpädagogischen Maßnahmen.
Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, die im Schulalltag eine individuelle Unterstützung benötigen. Wayve begleitet die jungen Menschen gezielt im Unterricht, koordiniert die Kommunikation mit Lehrkräften, Eltern und dem Jugendamt und entwickelt gemeinsam mit allen Beteiligten realistische Ziele für die schulische Teilhabe.
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