Wayve bietet Einzelpädagogische Maßnahmen auf Grundlage eines familiengerichtlichen Beschlusses an. Mit eigenem Sicherheitspersonal, abgestuften Konzepten und klarer Orientierung an der gemeinsamen Arbeitshilfe von LVR und LWL-Landesjugendamt (Stand Januar 2026).
Es gibt Jugendliche, bei denen ein freiwilliges Setting schlicht nicht ausreicht. Nicht weil sie böse sind, sondern weil ihr Verhalten – oft als Folge schwerer biografischer Verletzungen – ein Maß an Selbst- oder Fremdgefährdung erreicht hat, das ohne strukturelle Sicherung nicht aufgefangen werden kann. Für genau diese Situationen sieht das deutsche Familienrecht die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung vor.
§ 1631b BGB regelt, dass die Unterbringung eines Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, ob ein milderes Mittel ausreicht und ob die Unterbringung dem Wohl des Kindes dient. Erst wenn es diese Fragen bejaht, erteilt es den Beschluss – in der Regel zunächst für maximal sechs Monate.
Der Beschluss ist kein Freifahrtschein. Er ist die rechtliche Grundlage dafür, dass der Träger den Jugendlichen auch gegen seinen Willen in der Maßnahme halten darf. Er verpflichtet den Träger gleichzeitig zu einem hohen Qualitätsstandard: klares Konzept, dokumentierte Sicherheitsstruktur, regelmäßige Berichterstattung gegenüber Jugendamt und Familiengericht, und eine nachvollziehbare Exitstrategie.
§ 1631b BGB – Unterbringung
„Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist."
§ 1631b Abs. 1 BGB (vereinfacht)Viele Träger lehnen Maßnahmen mit Beschluss ab – weil die Anforderungen hoch sind, die Fälle komplex und die pädagogische wie rechtliche Verantwortung erheblich. Wayve hat die Kapazitäten und Konzepte dafür aufgebaut. Wir nehmen diese Fälle an, weil es sie gibt und weil jemand sie übernehmen muss.
Die LVR/LWL-Arbeitshilfe (Stand Januar 2026) beschreibt klare Anforderungen an den Einsatz von Sicherheitsdiensten in Jugendhilfeeinrichtungen. Wayve hat sich entschieden, einen Schritt weiter zu gehen: Sicherheitsbegleitung kommt bei uns ausschließlich aus dem eigenen Team.
Die gemeinsame Arbeitshilfe von LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen (Stand Januar 2026) regelt verbindlich, unter welchen Bedingungen Sicherheitsdienste in betriebserlaubnispflichtigen Jugendhilfeeinrichtungen eingesetzt werden dürfen. Die wichtigsten Punkte:
Sicherheitsbegleitung darf nur eingesetzt werden, wenn eindeutige Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt – als letztes Mittel, nicht als Standardmaßnahme.
Der Einsatz erfordert die schriftliche Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts – auch beim individuellen Einsatz für einen einzelnen Jugendlichen.
Die Arbeitshilfe schließt den Einsatz von Subunternehmen beim Sicherheitsdienst ausdrücklich aus.
Jede Person in der Sicherheitsbegleitung benötigt mindestens den Sachkundenachweis nach § 34a Gewerbeordnung.
Keine Uniformen, keine "Security"-Aufschriften. Das Personal tritt nicht als Wachpersonal in Erscheinung, sondern unauffällig und ohne stigmatisierende Wirkung.
Sicherheitspersonal handelt ausschließlich auf Anweisung der pädagogischen Fachkräfte. Eigenständiger Kontakt zu Jugendlichen ist nicht vorgesehen.
Nach jedem Einsatz ist ein Reflexionsprozess mit dem Jugendlichen, dem Team und der Einrichtungsleitung vorgeschrieben. Ziel: den Einsatz auf das Notwendigste reduzieren.
Jeder Einsatz von Sicherheitsbegleitung muss eine klare Strategie zur Reduzierung und Beendigung enthalten. Sicherheit ist temporär – Pädagogik ist das Ziel.
Wir erfüllen nicht nur die Mindestanforderungen der Arbeitshilfe. Wir haben uns entschieden, Sicherheitsbegleitung vollständig mit eigenem, pädagogisch eingebundenem Personal umzusetzen. Das hat einen einfachen Grund: Wer einen Jugendlichen kennt, seine Geschichte, seine Trigger und seine ruhigen Momente, kann in einer Krise anders reagieren als jemand, der neu reinkommt.
Externes Sicherheitspersonal, das die Jugendlichen nicht kennt und keinen pädagogischen Auftrag hat, erzeugt Distanz. Im besten Fall bleibt es folgenlos. Im schlechtesten Fall eskaliert es die Situation. Unser Ansatz ist ein anderer: Sicherheit entsteht durch Beziehung, Struktur und verlässliche Präsenz – nicht durch Abschreckung.
Das gesamte Personal, das in Sicherheitsaufgaben eingesetzt wird, hat den Sachkundenachweis nach § 34a GewO, ein erweitertes Führungszeugnis und eine interne Deeskalationsschulung absolviert. Einsatzmittel wie Handschellen, Pfefferspray oder Kabelbinder sind explizit ausgeschlossen – das ist nicht nur Vorschrift, das ist unsere Haltung.
Jede Person, die bei Wayve arbeitet, legt ein erweitertes Führungszeugnis vor. Das gilt für Pädagogen, Sicherheitsbegleitung und alle weiteren Mitarbeitenden. Die Zeugnisse werden in festgelegten Abständen aktualisiert – nicht einmalig bei der Einstellung.
Nicht jede Maßnahme mit Beschluss braucht dasselbe Setting. Wayve hält abgestufte Konzepte vor, die sich am tatsächlichen Bedarf orientieren – und die mit dem Ziel entwickelt werden, den Intensitätsgrad so schnell wie möglich zu reduzieren.
Der Jugendliche ist kooperativ, zeigt aber ein erhöhtes Risikoprofil. Das pädagogische Team ist in engerer Taktung präsent, ohne dass Sicherheitspersonal sichtbar eingesetzt wird. Ziel: Deeskalation durch Beziehung und Struktur.
Sicherheitspersonal ist anwesend, hält sich aber außerhalb des Gruppengeschehens auf. Es handelt nicht eigenständig, sondern nur auf Anweisung der pädagogischen Fachkraft. Der Jugendliche weiß von der Anwesenheit – Transparenz ist hier Pflicht.
Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung greift das Sicherheitspersonal auf Weisung ein. Jeder Einsatz wird dokumentiert, dem Jugendamt und dem Landesjugendamt gemeldet und im Rahmen des verpflichtenden Reflexionsprozesses mit dem Jugendlichen besprochen.
Jedes Konzept enthält von Beginn an eine konkrete Exitstrategie: definierte Milestones, ab wann der Sicherheitsgrad reduziert wird, und einen klaren Plan zur Beendigung der Sicherheitsbegleitung. Ziel ist immer ein freiwilliges Setting – der Beschluss ist Mittel, nicht Dauerzustand.
Maßnahmen mit Beschluss haben mehr bewegliche Teile als freiwillige EPM. Wir begleiten diesen Prozess aktiv und halten das Jugendamt in jedem Schritt auf dem Laufenden.
Sie senden uns die Anfrage mit einer Kurzbeschreibung des Falls und dem Hinweis, dass ein Beschluss vorliegt oder angestrebt wird. Wir melden uns binnen 24 Stunden.
Wir entwickeln gemeinsam mit dem zuweisenden Jugendamt ein individuelles Betreuungskonzept, das die Sicherheitsstruktur, die Betreuungsintensität und die Exitstrategie beschreibt.
Gemäß LVR/LWL-Arbeitshilfe 2026 holen wir die Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts ein, bevor der Sicherheitseinsatz beginnt. Wir legen das Konzept vor und beantworten Rückfragen.
Die Aufnahme erfolgt erst nach Vorlage des rechtsgültigen Beschlusses. Bei dringenden Fällen begleiten wir das Genehmigungsverfahren und stimmen den Aufnahmezeitpunkt eng mit allen Beteiligten ab.
Jeden Einsatz von Sicherheitsbegleitung dokumentieren wir und melden ihn dem fallzuständigen Jugendamt sowie dem Landesjugendamt. Das Familiengericht wird regelmäßig informiert. Transparenz ist hier keine Option, sondern Pflicht.
Familiengerichtliche Beschlüsse anderer Bundesländer sind in Deutschland vollstreckbar. Wayve nimmt Anfragen aus ganz Deutschland entgegen. Zuständigkeitsfragen klären wir vorab gemeinsam mit dem anfragenden Jugendamt.
Jetzt Platzanfrage stellenWenn die Situation keinen langen Vorlauf erlaubt, rufen Sie an. Wir besprechen den Fall und sagen Ihnen direkt, ob und wie schnell wir eine Aufnahme realisieren können.
0228 / 90 245 171 info@wayve-jugendhilfe.deEine EPM mit Beschluss bedeutet, dass das Familiengericht gemäß § 1631b BGB die Unterbringung eines Minderjährigen mit Freiheitsentziehung genehmigt hat. Das ist erforderlich, wenn erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und ein freiwilliges Setting nicht ausreicht. Der Beschluss erlaubt dem Träger, den Jugendlichen auch gegen seinen Willen in der Maßnahme zu halten. Das Setting erfordert spezielle Konzepte, eigenes Sicherheitspersonal und die Zustimmung des Landesjugendamts.
Ja. Gemäß der gemeinsamen Arbeitshilfe von LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen (Stand Januar 2026) ist für jeden Einsatz von Sicherheitsbegleitung in einer Jugendhilfeeinrichtung die schriftliche Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts erforderlich – auch beim individuellen Einsatz für einen einzelnen Jugendlichen. Wayve holt diese Zustimmung vor Beginn des Einsatzes ein und legt das Konzept schriftlich vor.
Die LVR/LWL-Arbeitshilfe 2026 schließt den Einsatz von Subunternehmen beim Sicherheitsdienst ausdrücklich aus. Wayve geht einen Schritt weiter: Sicherheitsbegleitung wird ausschließlich durch eigenes, pädagogisch eingebundenes Personal umgesetzt. Der Vorteil ist klar: Das Personal kennt die Jugendlichen, handelt im pädagogischen Rahmen und kann in einer Krise kontextsensibel reagieren. Sicherheit und Pädagogik bleiben in einer Hand.
Das Familiengericht kann eine freiheitsentziehende Unterbringung zunächst für maximal sechs Monate genehmigen. Eine Verlängerung ist möglich, erfordert aber einen neuen Beschluss und eine erneute gerichtliche Prüfung. Wayve begleitet das Verlängerungsverfahren, hält das Jugendamt laufend informiert und erstattet dem Familiengericht regelmäßig Bericht über den Stand der Maßnahme.
Bei einer Maßnahme mit Beschluss nach § 1631b BGB darf der Jugendliche die Einrichtung nicht gegen den Willen des Trägers verlassen – das ist die rechtliche Konsequenz des familiengerichtlichen Beschlusses. Gleichzeitig hat der Jugendliche das Recht, den Beschluss anzufechten und Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. Wayve informiert die Jugendlichen offen über ihre Rechte und schließt niemanden von dieser Information aus.
Ja. Familiengerichtliche Beschlüsse anderer Bundesländer sind in Deutschland vollstreckbar. Wayve nimmt Platzanfragen aus dem gesamten Bundesgebiet entgegen, auch wenn der Beschluss von einem Familiengericht außerhalb von NRW stammt. Zuständigkeitsfragen zwischen den beteiligten Jugendämtern und Landesjugendämtern klären wir vorab gemeinsam mit dem anfragenden Jugendamt.